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BGH, 07.01.1959 - V ZR 122/57 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § …
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - V ZR 122/57
Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, daß die Frage, ob ein Prozeßvergleich aus sachlich-rechtlichen Gründen unwirksam ist, durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreites geklärt werden darf, wenn dürfen die Geltendmachung der Unwirksamkeit die Beendigung des Rechtsstreites durch den Vergleich ungewiß wird (VII ZR 198/57. vom 29. September 1958 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt - NJW 1958, 1970 = MDR 1958, 915; BSozG MDR 1958, 801). - BSG, 27.06.1958 - 4 RJ 7/57
Anspruch auf Gewährung von Witwenrente auf Grund eines Prozessvergleichs - …
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - V ZR 122/57
Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, daß die Frage, ob ein Prozeßvergleich aus sachlich-rechtlichen Gründen unwirksam ist, durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreites geklärt werden darf, wenn dürfen die Geltendmachung der Unwirksamkeit die Beendigung des Rechtsstreites durch den Vergleich ungewiß wird (VII ZR 198/57. vom 29. September 1958 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt - NJW 1958, 1970 = MDR 1958, 915; BSozG MDR 1958, 801). - RG, 15.02.1921 - III A 15/21
1. Kündigung eines auf Kündigung angestellten preußischen Hofbeamten durch den …
Auszug aus BGH, 07.01.1959 - V ZR 122/57
Es kann dahinstehen, ob dann die Parteien des Kaufvertrages den unmittelbaren Leistungsanspruch der Ehefrau R., den sie geschaffen hatten, wieder aufheben oder verändern konnten (vgl. für den Rücktritt RGZ 101, 256).
- BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58
Rechtsmittel
Einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Streit über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines im Verfahren in Landwirtschaftssachen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs in einem neu einzuleitenden Verfahren zu entscheiden ist oder durch Fortsetzung des bisherigen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. BGHZ 14, 381 sowie Urteil vom 29. September 1958, VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171 und Urteil des Senats vom 7. Januar 1959, V ZR 122/57), bedarf es nicht, weil der Vergleich, dessen Rechtswirksamkeit streitig ist, im Verfahren erster Instanz abgeschlossen worden ist.